Allgemeine Geschäftsbedingungen

Frankentronik e.K.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
 

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines
            1.1       Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C)
            1.2       Zum Angebot des Werksunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werksunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werksunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
 
2. Termine
            2.1       Der vereinbarte Liefer- oder Fertigungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werksunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen, Werkpläne u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
            2.2       Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus §8 Nr.3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart wurde und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
 
3. Kosten für nichtdurchgeführte Aufträge
            Da Fehlsuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu
             belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
            3.1       der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
            3.2       der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat;
            3.3       der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
            3.4       die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
 
4. Gewährleistung und Haftung
            4.1       Die Gewährleistungsfrist aller Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
            4.2       Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werksunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und zur Durchführung der Nacherfüllung dem Werksunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht
            4.3       Ist der Werksunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuerstellung des Werkes erbringen.
            4.4       Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
            4.5       Bei einer Verletzung des Lebens oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werksunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werksunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werksunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werksunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werksunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werksunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Leistung statt des Schadenersatzanspruchs bleiben unberührt.
 
5. Erweitertes Pfandrecht des Werksunternehmers an beweglichen Sachen
            5.1       Dem Werksunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
            5.2       Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werksunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigungen oder Untergang. 1 Monat nach Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werksunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
 
6. Eigentumsvorbehalt
                        Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteilen o.Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werksunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werksunternehmers aus dem Vertrag vor.
                        Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werksunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werksunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
                                               Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werksunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
 
 

II. Verkaufsbedingungen

 
1. Eigentumsvorbehalt
                        Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm  gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
                        Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetretenen werden.
                        Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
                        Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
 
2. Abnahme und Abnahmeverzug
                        Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessen Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleieben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
 
3. Gewährleistung und Haftung
            3.1       Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren nach 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen nach 1 Jahr ab Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung- bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
            3.2       Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
                        3.2.1    Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
                        3.2.2    Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
                        3.2.3    Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschem Anschluss oder falscher Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder  durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen der mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
 
4. Haftung und Schadenersatz
            4.1       Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
            4.2       Für sonstige Schäden gilt folgendes:
                        4.2.1    Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
                        4.2.2    Für Schäden , die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis  maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
                        4.2.3    Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
                        4.2.4    Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
            4.3       Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
            4.4       Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5. Rücktritt
            5.1       Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
            5.2       Wir garantieren für nicht benutzte Ware aus unserem Online-Shop ein Rückgaberecht innerhalb 14 Tagen. Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Die Rücksendung wird von uns nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert wurde. Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und Ware aus Sonderverkaufsaktionen.
 
6. Gefahrübergang
                        Die Gefahr geht nach Absendung der Ware durch den Verkäufer auf den Käufer über.
 
7. Angebot, Preise und Abbildungen
                        Unsere Angebote sind unverbindlich. Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit. Alle Preise im Online-Shop sind Tagesangebotspreise. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
 
8. Lieferung und Zahlung aus dem Online-Shop
                        Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers sind im Bestellformular näher ausgewiesen. Es gibt keine Mindestbestellmenge. Alle unsere Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Es bleibt uns vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Von unseren Kunden gewünschte Sonderversandformen werden mit dem ortsüblichen Zuschlag berechnet.
 
9. Lieferung aus Bestellungen aus dem Online-Shop
                        Ware, die am Lager ist (für Beförderungsprobleme haften wir nicht) kommt innerhalb 5 Tagen zum Versand. Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, bemühen wir uns um schnellstmögliche Lieferung. Die angegeben Lieferzeiten im Online-Shop sind geschätzte Zeitangaben. Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den o.g. Gründen ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren erfolglosen Ablauf hinsichtlich der im Vertrag befindlichen Lieferung oder Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Zulieferers, so können sowohl wir als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten ist. Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zu Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass der Verkäufer oder sein gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.                                                
 

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

 
1. Preise und Zahlungsbedingungen
            1.1       Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werksunternehmens bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
            1.2       Alle angegebenen Preise sind Stück- bzw. Meterpreise soweit nicht anders angegeben.
            1.3       Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt in einer Summe ohne Abzug zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
            1.4       Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
            1.5       Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werksunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt , werden die Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen §15 Nr.5 VOB/B
            1.6       Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauern, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werksunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
 
2. Datenspeicherung
                        Gemäß §28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß §33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden.
 
3. Gerichtsstand
                        Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Werksunternehmers bzw. des Verkäufers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
4. Bankverbindung
                        Sparkasse Kronach: IBAN: DE92 7715 0000 0240 2405 98 BIC: BYLADEM1KUB
                        Kulmbacher Bank:    IBAN: DE68 7719 0000 0000 0309 88 BIC: GENODEF1KU1
 
Gemäß den Regelung in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich §13 VOB/B.
§13 Nr.4 VOB/beinhaltet folgendes:
1.         Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Baugewerke 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
2.         Bei maschinellen und elektronisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichen von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3.         Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für sich abgeschlossen Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12 Nr. 2).
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